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Arbeitnehmererfinderrecht

Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen der Arbeitnehmer sind im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) geregelt.

Sachlich gilt das ArbEG nach §§ 1, 2 nur für technische Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, und für technische Verbesserungsvorschläge. Die Regelungen der ArbEG gelten daher nicht für Geschmacksmuster, Marken oder Sortenschutzrechte. Bei letzterem hat der Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg 1982 (GRUR 1982, 559 – Albalonga) allerdings entschieden, dass ein Arbeitnehmer als Neuzüchter einer Pflanzensorte wie ein Arbeitnehmer vergütet werden muss, der einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag gemacht hat (§ 20 ArbEG).

Obgleich eine patent- und markenamtliche oder gerichtliche Feststellung der Schutzunfähigkeit rückwirkend wirkt, ist bis zur Rechtskraft einer solchen Feststellung eine Diensterfindung noch zu vergüten.

Der Geltungsbereich des ArbEG ist nach § 1 ArbEG auf Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten beschränkt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages verpflichtet ist, für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte und unselbständige Arbeit zu leisten.

Nach § 6 Patentgesetz (PatG) hat das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Ist ein Arbeitnehmer der Erfinder, so kann die Firma Rechtsnachfolger werden. Im ArbEG ist geregelt, wie und zu welchen Bedingungen dies geschehen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn gemäß § 4 ArbEG die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebes ruht. Liegen diese Verletzungen nicht vor, handelt es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung.

Im ArbEG sind zahlreiche Formvorschriften enthalten, insbesondere für die Behandlung von Diensterfindungen.

Nach § 5 ArbEG hat der Arbeitnehmer eine Meldepflicht, das heißt er muss eine Diensterfindung seinem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich und gesondert melden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Erfindung genau beschreiben und erklären, wie sie entstanden ist, da sich danach die Höhe der Vergütung bemisst. Der Arbeitgeber hat daraufhin den Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung unverzüglich und schriftlich zu bestätigen. Ist die Meldung unvollständig, so kann sie der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Beanstandet er die Meldung nicht, so gilt sie als ordnungsgemäß.

Will der Arbeitgeber Rechte an der Erfindung erwerben, so kann er sie beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Dies muss innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung geschehen, und zwar durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Zugang der Inanspruchnahme muss nachweisbar sein. Deshalb empfiehlt es sich, den Zugang vom Erfinder bestätigen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den “Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst”.

Die beschränkte Inanspruchnahme hat praktisch keine Bedeutung, da sie für den Arbeitgeber mit beträchtlichen Nachteilen verbunden ist. Durch die beschränkte Inanspruchnahme erhält der Arbeitgeber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung. Mit dem Zugang der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte auf den Arbeitgeber über.

Freie Erfindungen kann der Arbeitgeber sich nicht durch eine einseitige Erklärung aneignen. Es besteht für den Arbeitnehmer keine Meldepflicht, jedoch eine Mitteilungspflicht, es sei denn, dass die Erfindung offensichtlich nicht im Arbeitsbereich des Arbeitgebers verwertbar ist. Der Arbeitgeber kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten bestreiten, dass es sich um eine freie Erfindung handelt. Bei freien Erfindungen muss der Arbeitnehmer nach § 19 ArbEG dem Arbeitgeber ein nichtausschließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anbieten, bevor er die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes fällt.