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Geschmacksmuster

Durch das Geschmacksmuster ist die Formgebung (das Design) geschützt, nicht jedoch die technische Gestaltung. Ein Geschmacksmuster soll den Schönheitssinn ansprechen.

Mit einem Geschmacksmuster werden Erzeugnisse geschützt, die eine neue und eigenartige Gestaltung aufweisen. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist, wobei Muster dann als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Entscheidend kommt es bei der Neuheitsprüfung auf den Vergleich der Merkmale der sich gegenüberstehenden Muster an. Stimmen sie in den wesentlichen Einzelheiten überein, fehlt es an der Neuheit. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.

Bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart des Musters bleiben eigene Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers innerhalb einer Frist von 12 Monaten vor dem Anmeldetag unberücksichtigt. Während dieses Zeitraumes kann der Berechtigte beispielsweise sein Muster auf dem Markt testen, wobei das Muster Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießt und sich der Berechtigte aus diesem gegen Nachahmung zur Wehr setzen kann.

Geschmacksmuster werden ohne Prüfung auf Neuheit und Eigenart registriert. Der Schutz tritt vielmehr mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister ein. Abweichend von einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung erfordert eine Geschmacksmusterhinterlegung keine Beschreibung des Musters oder die Formulierung von Ansprüchen. Hinterlegt werden grundsätzlich Fotos oder grafische Darstellungen des Musters.

Die maximale Laufzeit eines Geschmacksmusters 25 Jahre ab dem Anmeldetag und wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach jeweils fünf Jahren bewirkt.

Sofern ein Geschmacksmusterschutz im Ausland angestrebt wird, müssen Nachanmeldungen innerhalb eines halben Jahres nach der Hinterlegung der Erstanmeldung erfolgt sein, damit diese Nachanmeldungen bezüglich der Schutzfähigkeit so behandelt werden, als wären sie am Tag der Hinterlegung der Erstanmeldung hinterlegt worden.