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Das Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen kann beim Bundessortenamt in Hannover durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden. Eine schutzfähige Sorte muss neu, beständig und homogen sein und sich durch ein wesentliches Merkmal von allen bisherigen Sorten unterscheiden. Weiterhin muss für sie eine eintragbare Sortenbezeichnung benannt werden. Das Sortengesetz schützt das Vermehrungsgut von Pflanzen und seit dem 19. Dezember 1997 auch indirekt die Pflanzen selbst.
Die angemeldete Sorte wird erst geschützt, wenn das Bundessortenamt alle Schutzvoraussetzungen geprüft hat. Hierzu muss man nach dem Einreichen einer Anmeldung zu einem festgelegten Termin mehrere Exemplare der angemeldeten Sorte an das Bundessortenamt schicken. Dieses baut die neue Sorte selbst an und vergleicht sie mit den schon bekannten Sorten.
Die Laufzeit des Sortenschutzes dauert je nach Pflanzenart 25 oder 30 Jahre, gerechnet ab Beginn des auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Für jedes dem Jahr der Erteilung des Sortenschutzes folgende Kalenderjahr ist eine Jahresgebühr zu zahlen.
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